ADFC Iserlohn informiert. Radwege im Vergleich: Wo darf ich radeln?

Wenn man mit dem Fahrrad von A nach B fährt, bewegt man sich auf einer Vielzahl unterschiedlicher Arten von Wegen, auf denen jeweils eigene Regeln gelten.

Auf speziellen Schutzstreifen können Radfahrende sicher unterwegs sein - Autos müssen hier den erforderlichen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
Radfahren im Alltagsverkehr, nicht immer ein Vergnügen. © www.pd-f.de / Arne Bischoff

Generell gilt: Radfahrer:innen gehören auf die Fahrbahn – genau wie andere fahrende Verkehrsteilnehmende. Lediglich Kinder unter acht Jahren müssen auf dem Gehweg fahren. Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Sonderregelungen. Der pressedienst-fahrrad gibt einen Überblick und räumt mit Missverständnissen auf.

Baulich getrennter Radweg
Ein baulich getrennter Radweg ist meist durch den Bordstein oder einen Grün- bzw. Parkstreifen von der Fahrbahn und vom Gehweg abgehoben. Zur besseren Visualisierung kommt beispielsweise ein anderer Untergrundbelag zum Einsatz. Der Radweg ist einseitig in Fahrtrichtung zu befahren, außer wenn durch ein Schild das Fahren entgegen der Fahrtrichtung freigegeben ist. Aber: Ein baulich getrennter Radweg muss nicht zwangsläufig befahren werden. Erst ein Schild (Radweg Z 237, getrennter Rad- und Fußweg Z 241, gemeinsamer Rad- und Fußweg Z 240) macht den Radweg auch benutzungspflichtig. Ist kein Schild angebracht, darf der/die Radfahrende selbst entscheiden, ob er/sie auf der Fahrbahn oder dem Radweg fahren möchte. Auch wenn der benutzungspflichtige Radweg durch einen Gegenstand, z. B. ein parkendes Auto, versperrt oder im Winter nicht geräumt ist, dürfen Radfahrer:innen auf die Fahrbahn – und nicht auf den Gehweg – ausweichen.

Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind Radwege, die auf der Fahrbahn angelegt sind und mit einem durchgezogenen weißen Strich gekennzeichnet sind. Diese Streifen sind benutzungspflichtig für Radfahrer:innen, dürfen nur in Fahrtrichtung befahren werden und sind durch ein Radweg-Verkehrszeichen gekennzeichnet. Für Autofahrer:innen gilt: Die weiße Linie darf nicht überfahren werden und auch das Parken und Halten auf den Radfahrstreifen ist nicht zulässig. Da die Radfahrstreifen nicht als Teil der Fahrbahn gelten, müssen Autofahrer:innen beim Überholen auch keine 1,5 bzw. zwei Meter Mindestabstand halten. Deshalb gibt es zusätzlich die Sonderform des „Geschützten Radfahrstreifens“. Diese Idee stammt aus den USA. Dabei wird ein farblich markierter Radfahrstreifen durch Anpflanzungen, Poller oder Leitplanken von der Fahrbahn nochmals getrennt, was das subjektive Sicherheitsgefühl der Radfahrenden verbessert.


Pop-up-Radweg (Pop-up-Bike-Lane)
Bei einem Pop-up-Radweg handelt es sich eigentlich um eine temporäre Fahrradinfrastruktur. Für eine kurze Zeit werden in einer Stadt abgetrennte Fahrradstreifen auf der Fahrbahn angelegt, die zeigen sollen, wie sich die Infrastruktur zum Positiven verändert, wenn der Radverkehr mehr Platz bekommt. Die Idee stammt ebenfalls aus den USA, wo es weniger rechtliche Hürden bei der Errichtung von Fahrradinfrastruktur gibt. In Deutschland bekamen die Pop-up-Radwege 2020 erstmals erhöhte Aufmerksamkeit, als in Berlin erste temporäre Fahrradstreifen eingerichtet wurden.

Schutzstreifen
Schutzstreifen, auch als Angebotsstreifen oder Suggestivstreifen bezeichnet, sind ebenfalls auf der Fahrbahn aufgemalt, jedoch nicht mit durchgezogenen, sondern mit gestrichelten Linien gekennzeichnet. Autofahrende dürfen deshalb bei Bedarf, z. B., um dem Gegenverkehr auszuweichen, die Linie überfahren. Allerdings mit der Einschränkung, dass der Radverkehr nicht beeinträchtigt wird. Beim Überholen von Radfahrenden muss der Mindestabstand eingehalten werden. Auf dem Schutzstreifen darf zudem nicht mit einem Kfz oder Lkw gehalten oder geparkt werden – auch nicht zum Be- und Entladen. Eine Benutzungspflicht des Schutzstreifens für Radfahrende gibt es zwar nicht, allerdings kann eine Strafe wegen Missachtung des Rechtsfahrgebots drohen, wenn man den Streifen nicht benutzt.

Fahrradstraße
Bei einer Fahrradstraße handelt es sich um einen Bereich, in dem der Radverkehr Vorrang genießt. Im Gegensatz zum Radweg ist dabei die komplette Fahrbahn für den Radverkehr vorgesehen. Weitere Verkehrsteilnehmer:innen sind offiziell nicht zugelassen, es sei denn, ein Verkehrszeichen gibt die Straße für z. B. Kfz frei. Dem Radverkehr ist dann weiterhin Vorrang zu gewähren und sich an die gängigen Regelungen zu halten. Dazu zählen u. a. eine Regelgeschwindigkeit von maximal 30 km/h sowie, dass Radfahrer:innen nebeneinander fahren dürfen. Allerdings: Kinder unter acht Jahren müssen auch in einer Fahrradstraße auf dem Gehweg fahren.

Fahrradzone
Fahrradzonen stellen eine flächenmäßige Erweiterung der nur streckenmäßig anzuordnenden Fahrradstraßen dar. Sie können von Kommunen ähnlich wie Tempo-30-Zonen eingerichtet werden, dürfen sich jedoch nicht mit Tempo-30-Zonen überschneiden. Sie werden meist für Nebenstraßen eingerichtet und dienen dazu, die Sicherheit von Radfahrer:innen in einem größeren Bereich zu erhöhen.

Radschnellweg
Die Wege dienen dazu, Radverkehr möglichst kreuzungs- und ampelfrei über längere Distanzen auf direkten Strecken zu ermöglichen. Sie werden deshalb gerne auch als Radautobahnen betitelt, weil sie zudem möglichst breit angelegt sein sollen, damit Radfahrer:innen auch problemlos überholen können. Radschnellwege sind separiert von Kfz- und Fußverkehr angelegt und alleinig Radfahrenden vorbehalten.

Freigegebene Gehwege
Wenn es durch ein spezielles Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist, dürfen Radfahrer:innen auch auf dem Gehweg fahren. Das ist jedoch mit Verhaltensregeln verbunden: So müssen sie möglichst Schrittgeschwindigkeit fahren und den Fußgänger:innen Vorrang gewähren. Es besteht keine Benutzungspflicht, weshalb Radfahrende selbst entscheiden können, ob sie den Gehweg oder die Fahrbahn nutzen wollen. Deshalb ist die Regelung in erster Linie dazu gedacht, an stark frequentierten Straßen eine Alternative zur Fahrbahn für Nutzer:innengruppen zu bieten, die sich zwischen den motorisierten Fahrzeugen unsicher fühlen.

Freigegebene Einbahnstraße
Immer häufiger werden Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung für Radfahrer:innen freigegeben und somit eine bessere Verkehrsführung für den Radverkehr erreicht. Gegenseitige Rücksichtnahme ist hier erforderlich. Außerdem ist eine Geschwindigkeit von max. 30 km/h zu empfehlen. Zusätzlich ist eine Freigabe für den Radverkehr auch bei sogenannten „unechten Einbahnstraßen“ möglich. Dabei handelt es sich beispielsweise um Straßen, auf denen ein Verbot von Kraftfahrzeugen herrscht oder auch eine Fahrradstraße, die nur in eine Richtung zum Befahren von Kraftfahrzeugen freigegeben ist.
 


https://iserlohn.adfc.de/neuigkeit/radwege-im-vergleich-wo-darf-ich-radeln

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 190.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

    Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen. Lesen Sie in unserem Grundsatzprogramm mehr über die Ziele und Forderungen des ADFC – und werden Sie Mitglied in der weltweit größten Zweiradgemeinschaft.

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  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

    Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.

    Für Sie hat die ADFC-Mitgliedskarte aber nicht nur den Vorteil, dass wir uns für einen sicheren und komfortablen Radverkehr einsetzen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem zweimonatlich erscheinenden ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Anbietern sowie Versicherern und Ökostrom-Anbietern ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied? Hier gelangen Sie zum Anmeldeformular.

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.

    Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrenden auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.

  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.

    Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

    Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

  • Was ist der Unterschied zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen? Und was ist ein Radweg?

    Die Infrastruktur für das Fahrrad nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher mit dem Auto befahren werden. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubten Parken schützen.

    Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen. Mehr zur Infrastruktur für den Radverkehr erfahren Sie hier.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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  • Wo bekomme ich Radkarten?

    Mit fast 3 Mio. verkauften Exemplaren gehören die ADFC-Radtourenkarten weltweit zu den Bestsellern unter den Fahrradkarten. Sie haben einen praktischen Maßstab (1:150.000) und sind mit Hilfe von versierten ADFC-Scouts entstanden, die die Bedürfnisse von Radreisenden verstehen und die Strecken buchstäblich erfahren haben. Die 27 ADFC-Radtourenkarten für Deutschland haben wir durch besonders spannende und beliebte Radregionen wie den Gardasee oder Mallorca ergänzt. Außerdem finden Sie eine Vielzahl von ADFC-Regionalkarten (Maßstab 1:75.000) im Buchhandel, in vielen ADFC-Infoläden und direkt beim Bielefelder Verlag BVA (Tel.: 0521/59 55 40, E-Mail: bestellung@bva-bielefeld.de) oder bequem auf www.fahrrad-buecher-karten.de.

  • Wo finde ich vom ADFC empfohlene Musterkaufverträge für Fahrräder?

    Ganz gleich, für welches Fahrrad Sie sich entscheiden: Ein schriftlicher Kaufvertrag kann vor dem Hintergrund eventueller Reklamationsansprüche oder sonstiger Gewährleistungsfragen hilfreich sein. Das gilt umso mehr, wenn Sie sich für ein Gebrauchtrad entscheiden sollten. Deshalb haben wir hier eine Vorlage für einen Musterkaufvertrag für Gebrauchträder zusammengestellt, die Ihnen helfen kann, böse Überraschungen zu vermeiden.

    Zum Musterkaufvertrag des ADFC für Gebrauchträder kommen Sie, wenn Sie unten auf "Weiterlesen" drücken.

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